Schreckgespenst DSGVO

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In zwei Wochen tritt die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Wobei: Das tat sie schon vor fast zwei Jahren. Sie trat bereits am 24. Mai 2016 in Kraft. Ab dem 25. Mai 2018 ist sie dann aber nach dieser Übergangszeit für alle verbindlich.

Im Zusammenhang mit der DSGVO hört man derzeit viel von einer drohenden Abmahnwelle und von Bußgeldern in Millionenhöhe. Viele sind verunsichert, was sie zu tun haben und befürchten einschneidende Konsequenzen für ihr Unternehmen, wenn sie nicht alles haargenau umsetzen.

Dabei wird außer acht gelassen, dass es in Deutschland schon seit Jahrzehnten das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gibt. Wer sich bisher an die Regelungen des BDSG gehalten hat, braucht an sich nicht viel zu tun, denn auch im BDSG gibt es etwa die Verpflichtung, ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen oder Daten gegebenenfalls zu pneudonymisieren. In Deutschland gab es also schon lange ein hohes Datenschutzniveau, und die DSGVO bringt dieses Schutzniveau nun auch in die anderen Europäischen Staaten. Und weil an diesen Pflichten jetzt Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro hängen, sind sie plötzlich in aller Munde.

Bitte lassen Sie sich nicht verunsichern. Natürlich haben wir alle die Gesetze zu befolgen, aber Sie werden nicht Ende Mai zum einem Bußgeld in Millionenhöhe verurteilt, bloß weil Ihre Verzeichnisse noch nicht up to date sind. Ein Freund berichtete übrigens von einer Schulung in Köln, in der es hieß, dass es beim Landesdatenschutzbeauftragten in Nordrhein-Westfalen nur einen einzigen Mitarbeiter gebe, der sich für das gesamte Bundesland um die Überwachung der Einhaltung der DSGVO kümmert.

Sehen Sie bitte zu, dass Sie innerhalb der nächsten zwei Wochen noch DSGVO-konform werden und insbesondere Ihre Rechtstexte auf den neuesten Stand bringen. Das ist zeitlich und organisatorisch zu schaffen. Es gibt genügend vernünftige Hinweise, wie man das selber schaffen kann. Und wer Hilfe braucht, mag sich gerne an mich wenden. Eine erste Einschätzung über den Umfang der Umstellung kann ich Ihnen sofort am Telefon geben.

28 Milliarden aus Versehen überwiesen

nicolaihoene Aus dem Leben

28 Milliarden Euro – so viel Geld hat die Deutsche Bank kürzlich überwiesen. Aus Versehen. Die Summe ist größer als der Börsenwert der Bank. Der Fehler sei aber innerhalb weniger Minuten bemerkt und eine Rücküberweisung veranlasst worden.

Die Rücküberweisung war hier problemlos möglich, weil das Empfängerkonto ebenfalls ein eigenes war. Doch was passiert, wenn ein Bankkunde Geld an einen Dritten überweist und dieses Geld auf einem falschen Konto ankommt?

Wird die Überweisung auf einem falschen Konto gutgeschrieben, weil der Empfänger die Kontoverbindung falsch angegeben hat, so ist das Geld erst einmal weg. Die eigene Bank wird helfen, den Geldempfänger zu ermitteln, allerdings über den Umweg von dessen Bank. Aus Gründen des Datenschutzes erfährt der Überweisende erst einmal nicht, wo das Geld angekommen ist. Im schlimmsten Fall hat man jedoch einen Anspruch auf Auskunft gegen die fremde Bank. Diese ist dann, wenn der Empfänger nicht richtig reagiert, verpflichtet, ihn zu benennen.

Bei einer Überweisung per Brief oder Überweisungsschein kann die Überweisung noch so lange gestoppt werden, bis sie in der eigenen Bank bearbeitet worden ist. Bemerken Sie also eine Fehlüberweisung, nachdem Sie den Überweisungsträger bei der Bank eingeworfen haben, dann können Sie sich noch mit Ihrer Bank in Verbindung setzen, bis die Überweisung bearbeitet worden ist.

Die wichtigste Frage aber lautet: Was ist, wenn ich eine fehlerhafte Überweisung erhalte? Darf ich das Geld behalten? Und was würden Sie mit 28 Milliarden Euro machen? Nun, hier habe ich leider schlechte Nachrichten. Wer Geld erhält, was ihm nicht zusteht, der muss es zurückzahlen, denn er ist das, was Juristen „ungerechtfertigt bereichert“ nennen. Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn die Überweisung so wirkt, als sei sie in Ordnung und Sie das Geld schnell für etwas ausgeben, was Sie sonst nicht kaufen würden, dann müssten Sie es – ausnahmsweise – nicht zurückzahlen, denn dann wären Sie das, was Juristen „entreichert“ nennen. In diesem Fall müssten Sie aber gute Gründe haben, bei einer Gutschrift von 28 Milliarden davon ausgehen zu können, dass Ihnen das Geld zusteht. So etwas – natürlich mit kleineren Zahlen – kann allenfalls dann passieren, wenn Sie etwa provisionsabhängig Lohn erhalten, dann eine Zahlung mal höher ist als das, was Ihnen eigentlich zusteht, dabei aber innerhalb dessen ist, was Sie sonst bekommen. Wenn die Zahlung also plausibel ist und Sie die Überzahlung nicht bemerken konnten, wenn Sie dann mit der Überzahlung eine Luxusanschaffung tätigen, die Sie sonst nicht gekauft hätten und diese auch nicht herausgeben können – also beispielsweise eine Reise gebucht haben, die Sie bei niedrigerer Zahlung nicht gebucht hätten – dann wären Sie entreichert.

Sie sehen: Es ist nicht einfach, sich zu „entreichern“. Einfacher ist es, Probleme mit der Bank zu lösen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rufbereitschaft ist Arbeitszeit

nicolaihoene Arbeitsrecht

Bereits seit etwa 15 Jahren steht fest, dass der Bereitschaftsdienst vollständig als Arbeitszeit anzusehen ist. Damals erstritt ein Arzt eine Entscheidung vor dem Europäischen Gerichtshof, wonach auch die Zeit, die er im Krankenhaus verbringt und dort auf den nächsten Patienten wartet, als Arbeitszeit zu werten ist.

Die Argumente auf beiden Seiten waren relativ klar: Der Arbeitgeber sagte, dass der Arzt ja nur auf Arbeit wartete und diese Wartezeit wohl kaum das Gleiche sein könne wie die eigentliche Arbeit. Für den Arzt war es genauso klar: Er war im Krankenhaus und konnte keinen anderen Aktivitäten nachgehen, deswegen war er genauso gebunden als würde er arbeiten. Der Europäische Gerichtshof entschied im Sinne des Arztes: Wer sich in den Räumen des Arbeitgebers befindet und dort auf dessen Befehle wartet, der kann sich diese Zeit als Arbeitszeit gutschreiben lassen.

Nicht ganz so eindeutig ist es bei der so genannten Rufbereitschaft. Bei der Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer nicht vor Ort, sondern er hält sich an einem Ort seiner Wahl auf, muss aber kurzfristig zum Dienst erscheinen, wenn der Arbeitgeber dies wünscht. Ein Feuerwehrmann aus Belgien hat gegen seinen Arbeitgeber geklagt, weil er die zu Hause verbrachte Rufbereitschaft als Arbeitszeit vergütet haben wollte. Anders als der Krankenhausarzt verbrachte er die Bereitschaft aber nicht im Betrieb, sondern in der eigenen Wohnung. Sein Argument war jedoch das Gleiche: Er konnte keiner anderen Tätigkeit nachgehen, sondern war gezwungen, sich während dieser Zeit für die Arbeit bereitzuhalten.

Auch dem Feuerwehrmann wurde vom Europäischen Gerichtshof Recht gegeben: Der Feuerwehrmann war nicht nur verpflichtet, irgendwie erreichbar zu sein, sondern er musste auf Abruf verfügbar sein. Das war eine objektive Einschränkung seiner Lebensbedingungen, die nicht mit Freizeit zu vergleichen war. Das Urteil dürfte daher auch nicht für jeden Arbeitnehmer gelten, der in Rufbereitschaft steht, sondern nur für solche Arbeitnehmer, die dadurch in ihrer Freizeitplanung eingeschränkt sind.

Was auch wichtig ist: In diesen Urteilen geht es um die Arbeitszeit, nicht um deren Bezahlung. Das heißt: Es ging um die Überschreitung der wöchentlichen maximalen Arbeitszeiten. Auch wenn Rufbereitschaft als Arbeitszeit gewertet wird, muss sie nicht genauso bezahlt werden wie aktive Arbeitszeit.

Jameda löscht Profil einer Ärztin

nicolaihoene Bewertungen

Gestern machte eine Schlagzeile die Runde, die viele Ärzte aufhorchen ließ: Der Bundesgerichtshof hatte einer Ärztin Recht gegeben, die ihr Profil auf dem Portal von Jameda gelöscht haben wollte. Bisher konnten einzelne Bewertungen aus dem Profil gelöscht werden, nicht jedoch die gesamte Bewertungsseite eines Arztes.

Nach meinem Kenntnisstand ist es das erste Mal, dass nun eine Bewertungsseite eines Arztes gelöscht worden ist. Es wird wohl auch ein Einzelfall bleiben: Zum einen praktiziert die Ärztin nicht mehr, so dass der Zweck des Portals, nämlich Patienten über Ärzte zu informieren, nicht mehr erfüllt werden konnte; zum anderen richtete sich die Klage der Ärztin auch dagegen, dass andere Ärzte Werbung auf ihrem Profil schalten konnten – diese Option hat Jameda bereits abgestellt.

Somit bleibt die Rechtslage bestehen: Vor gut drei Jahren hatte der Bundesgerichtshof bereits einmal geurteilt, dass Ärzte es hinnehmen müssten, in solchen Portalen bewertet zu werden. Es liege im öffentlichen Interesse des Publikums und diene der freien Arztwahl, wenn sich ein Patient vor dem Arztbesuch über diesen informieren könne.

Bei der Bewertung sind natürlich gewissen Regeln einzuhalten: So darf der Arzt weder beleidigt, noch darf die Unwahrheit über ihn erzählt werden. Wenn auch Sie bewertet worden sind und sich ungerecht behandelt fühlen, sprechen Sie mich gerne an.

Befristete Verträge im Profifußball

nicolaihoene Sportrecht

Fußballprofis sind Angestellte. Arbeitgeber ist der Verein, für den sie spielen (bzw. genauer: Die zu den Vereinen gehörenden Kapitalgesellschaften, also etwa die FC Bayern München AG). Insofern ist die Position nicht so sehr von der eines anderen Angestellten, also etwa eines angestellten Verkäufers unterschiedlich. Beide tun das, was der Arbeitgeber vorgibt, sie setzen sich für das Wohl ihres Arbeitgebers ein und sie werden dafür bezahlt.

Daher gelten für Fußballer auch die Regeln des normalen Arbeitsrechts. Seit gestern jedoch eine weniger: Das Befristungsverbot. Zum Hintergrund: In Deutschland gibt es das „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“, kurz „Teilzeit- und Befristungsgesetz“ oder TzBfG. Danach dürfen Arbeitsverträge nur dann befristet werden, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Ohne einen sachlichen Grund darf die Befristung maximal zwei Jahre dauern und darf nicht verlängert werden.

Fußballer werden häufig für einen längeren Zeitraum angestellt, also für drei oder vier Jahre, oder sie haben einen Vertrag für zwei Jahre, der um weitere zwei Jahre verlängert wird. Das ist nach dem TzBfG aber nur dann erlaubt, wenn es einen sachlichen Grund gibt.

Hierum stritten sich der FSV Mainz 05 und sein ehemaliger Torwart Heinz Müller. Der Torwart wollte vor dem Arbeitsgericht erreichen, dass sein Vertrag für unbefristet erklärt wird. Und in der ersten Instanz hat er da auch Recht bekommen: Das Arbeitsgericht Mainz urteilte im März 2015, dass es keinen Grund für eine Befristung gebe: Die zu erwartende Leistung bei der Arbeit rechtfertigt nämlich eine Befristung nicht, und bloß weil ein 25-jähriger Gepäckverlader vielleicht mehr Koffer pro Stunde bewegen kann als sein 55-jähriger Kollege, ist es deswegen nicht erlaubt, immer neue befristete Verträge einzugehen, bis die Leistung des Arbeitnehmers zu stark abfällt. Das Arbeitsgericht Mainz war demnach der Ansicht, dass auch ein 50-jähriger noch Fußball spielen könne. Was ja prinzipiell auch richtig ist, nur vielleicht nicht so, wie es sich der FSV Mainz 05 vorstellt.

Nach diesem Urteil stand also im Raum, dass sämtliche Fußballprofis in Deutschland unbefristet angestellt sein könnten. Der Verein ging daher in Berufung und gewann in der zweiten und nun auch in der dritten Instanz. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die ständige Befristung durch die „Eigenart der Arbeitsleistung“ gerechtfertigt sei. Von den Spielern werden sportliche Höchstleistungen erwartet, die sie nur eine begrenzte Zeit erbringen können. Eine Befristung sei dadurch gerechtfertigt.

Frohe Weihnachten!

nicolaihoene Uncategorized

Liebe Mandanten, Partner und Freunde meiner Kanzlei,

Ihnen und Ihren Lieben wünsche ich ein frohes und besinnliches Weihnachtsfest! Genießen Sie die Tage.

Ganz herzliche Grüße

Nicolai Hoene

Champagnersorbet

nicolaihoene Wettbewerbsrecht

Kurz vor Weihnachten kann sich der Europäische Gerichtshof endlich mit den Fragen befassen, die uns allen auf den Nägeln brennen: Was zeichnet Champagnersorbet aus?

Auslöser des Verfahrens ist ein Rechtsstreit zwischen Aldi Süd und einem französischen Winzerverband. Aldi verkaufte zu Weihnachten 2012 ein mit „Champagner Sorbet“ bezeichnetes Dessert. Das ist auch alles in Ordnung, wenn es sich bei dem Dessert eben auch um Champagnersorbet handelt. Das tat es nach Ansicht des Winzerverbandes aber nicht, denn das Sorbet enthielt lediglich 12% Champagner. In Frankreich war man der Meinung, dass diese geringe Menge nicht ausreiche, etwas als Champagnersorbet zu bezeichnen. So wurde Aldi vorgeworfen, den guten Namen des Champagners auszunutzen. Die Parteien trafen sich vor dem Landgericht München, dann vor dem Oberlandesgericht München, dann vor dem Bundesgerichtshof und nun schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof.

Gestern kam dann das Urteil: Es komme nicht nur darauf an, dass ausreichend Champagner in dem Dessert vorhanden sei, sondern auch, dass es überwiegend nach Champagner schmecke. Ob dabei nun 10%, 15% oder 20% Champagner im Sorbet enthalten sein sollen, sei nicht relevant.

Weil der Europäische Gerichtshof keine Beweise erhebt und das Sorbet daher nicht selber probiert, geht der Rechtsstreit nun zurück nach Deutschland, wo die Gerichte anhand der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs prüfen müssen, ob das verkaufte Dessert tatsächlich nach Champagner schmeckt. Da soll noch mal jemand behaupten, Jura sei trocken!

Werbung in Blogs – was ist erlaubt? Und was ist Schleichwerbung?

nicolaihoene Wettbewerbsrecht

Blogs gibt es zwischenzeitlich wie Sand am Meer. Viele Blogger schreiben über aktuelle Entwicklungen in der Computertechnologie, viele Blogs beschäftigen sich mit politischen Themen, und einige – so auch dieser hier bei hoene.de – behandeln juristische Themen. Die meisten dieser Blogs sind werbefrei. Weder bittet mich jemand, hier über ein bestimmtes Thema zu schreiben, noch werde ich hierfür bezahlt.

Es gibt aber auch Blogs – meistens sind das derzeit Instagram-Profile -, die auch kommerziellen Zwecken dienen. Hier kommt der Begriff der „Influencer“ ins Spiel. Darunter versteht man Personen, die eine große Reichweite an Lesern/Followern haben und von Unternehmen gezielt angesprochen werden, um möglichst unauffällig für deren Produkte zu werben. So könnte die Betreiberin eines Foto-Blogs ihre neue Kamera des Herstellers X präsentieren und das mit „Nie habe ich so gute Fotos gemacht wie mit meiner neuen X-Kamera“ kommentieren.

Die Frage ist: Darf man das? Und die Antwort ist die gleiche, die Juristen immer geben: Jein. Oder: Kommt drauf an. Wird die Foto-Bloggerin für diesen Beitrag bezahlt, dann ist es Werbung. Und Werbung muss als solche gekennzeichnet werden. In Deutschland gibt es das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“, also ein Gesetz, in dem steht, wie man werben darf und wie nicht. In § 5a Abs. 6 dieses Gesetzes heißt es sinngemäß, dass man Werbung als solche kennzeichnen muss, wenn es sich nicht ohnehin ersichtlich um Werbung handelt und wenn diese Werbung jemanden in seinem Kaufverhalten beeinflussen kann. Tut man dies nicht, ist es unerlaubte Schleichwerbung.

Also zurück zu unserem Fall des Foto-Blogs. Der Beitrag der erfolgreichen Fotografin, sie benutze Kameras des Herstellers X, könnte andere dazu bringen, auch eine solche Kamera zu kaufen. Weil der Beitrag bezahlt ist, ist es Werbung. Also muss dieser Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden. Dann ist es erlaubt.

Wie diese Kennzeichnung erfolgen muss, steht allerdings nirgendwo. Damit beschäftigen sich derzeit die Gerichte, die unterschiedlich urteilen können, welche Kennzeichnung ausreichend ist und welche nicht. Entscheidend ist nach der Ansicht der Gerichte aber, dass der Leser des Beitrags keinen Zweifel daran haben darf, dass es sich um Werbung handelt.

In der Praxis dürfte es daher kaum ausreichen, den Hashtag #ad zwischen anderen Hashtags zu verstecken. In Deutschland wird für solche bezahlten Beiträge meist gefordert, dass sie mit #Werbung oder #Anzeige gekennzeichnet sind. Und weil sich viele User die Bilder anschauen, aber nicht mehr die Hashtags darunter, fordern manche, dass die Kennzeichnung oberhalb des Bildes zu erfolgen hat. Anwälte sind verpflichtet, zum sichersten Weg zu raten. Ich würde daher empfehlen, solche Kennzeichnungen oberhalb des Bildes oder Beitrags vorzunehmen, und zwar mit den Worten „Werbung“ oder „Anzeige“. Auch wenn es noch sicherer wäre, beide Worte zu verwenden, so dürfte eines dieser Worte ausreichend sein.

PayPal, der Bundesgerichtshof, der Käuferschutz und der Verkäuferschutz

nicolaihoene Allgemein

PayPal ist für Käufer im Internet eine schöne Sache: Gefällt dem Käufer etwas nicht, so kann er angeben, dass die gekaufte Ware nicht der Beschreibung entspricht, und dann wird ihm – praktisch ohne jede Prüfung – der Kaufpreis wieder gutgeschrieben.

Der Verkäufer musste dann überlegen, was er tut. Will er den Kaufvertrag dennoch durchführen, dann müsste er den Käufer verklagen, um sein Geld zu bekommen. Doch das war nicht so einfach: So gab es zwar Gerichte in Deutschland, die gesagt haben, dass es sich bei PayPal nur um einen Zahlungsdienst handele und dass das Recht des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises bestehen bleibt, aber es gab auch Gerichte, die gesagt haben, dass der Verkäufer durch das Akzeptieren der Bedingungen von PayPal auch den Käuferschutz akzeptiert hat dadurch auf eine weitere Geltendmachung seiner Rechte verzichtet, wenn PayPal einmal das Geld zurückgebucht hat.

Gestern hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Rechte des Verkäufers gehen durch den Käuferschutz nicht verloren. Das heißt: Wird etwas verkauft, bei PayPal reklamiert und der Kaufpreis zurückgebucht, so kann der Verkäufer immer noch sein Geld verlangen. Kommt es dann zum Gerichtsverfahren, so muss er vielleicht nachweisen, dass die Ware doch in Ordnung war, aber die Teilnahme am Zahlungssystem von PayPal bedeutet nicht, dass PayPal darüber entscheiden kann, ob der Verkäufer sein Geld bekommt oder nicht.

In der Kommentierung zu dieser Entscheidung war gestern zu lesen, dass nun klargestellt sei, dass PayPal nicht über dem Gesetz stehe. Irgendwie klar, aber hier muss man ergänzen: Es gibt Bereiche, in denen es in Ordnung ist, wenn man sich über das Gesetz stellt. So gibt es nämlich „abdingbares Recht“, also solche Rechte, auf die man verzichten kann. Wenn ich etwa einem Freund sein Auto abkaufe, so werden wir vereinbaren, dass ich keine Gewährleistungsrechte haben soll. Damit habe ich also auf dieses Recht verzichtet. Damit haben wir uns dann etwas vereinbart, was im Gesetz anders geregelt ist und dadurch gewissermaßen unsere Einigung über den Geist des Gesetzes gestellt. Wer aber als Verkäufer die Zahlungsmethode „PayPal“ akzeptiert, verzichtet nicht auf sein Recht auf Zahlung des Kaufpreises.

Zu großen Änderungen in der Praxis wird die Entscheidung dennoch nicht führen. Die meisten Käufe im Internet werden zwischen gewerblichen Verkäufern und privaten Käufern durchgeführt, und dort haben die Käufer ohnehin das so genannte „Widerrufsrecht“, wonach sie die Ware innerhalb von zwei Wochen grundlos zurückschicken können.

Werbung auf der Anwaltsrobe

nicolaihoene Aus dem Leben

Das Thema der Unabhängigkeit der Justiz habe ich in den vergangenen Monaten ja schon zweimal angesprochen (siehe hier und hier). In einem dieser Beiträge habe ich erklärt, dass Juristen vor Gericht eine Robe tragen, um eine erhabene Stellung zu demonstrieren und nach außen zu zeigen, dass Entscheidungen nicht durch Äußerlichkeiten, sondern allein nach Faktenlage getroffen werden.

Die Robe ist also äußeres Zeichen für die innere Neutralität. Ein Anwalt aus Köln hatte die Idee, seine Anwaltsrobe im oberen Rückenbereich mit seinem Namen und der Internetadresse seiner Kanzlei zu besticken. Er fragte bei der Anwaltskammer nach, ob dies zulässig sei. Die Anwaltskammer sagte, dass dies unsachliche Werbung sei und untersagte diese Bestickung. Der Kollege wandte sich dann an den Anwaltsgerichtshof in Hamm. Dieses Gericht verbot die Werbung genauso wie in der letzten Instanz der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Robe durch den Aufdruck zweckentfremdet werde, denn sie würde hierdurch von ihrer Funktion als Zeichen der Sachlichkeit zu einem einfachen Werbeträger degradiert.

Was macht man, wenn man in letzter Instanz verliert? Man erhebt Verfassungsbeschwerde. Hierzu kann man sich an das Bundesverfassungsgericht wenden. Nun – aber wie ist das mit der „letzten Instanz“ des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren? Müsste nach der letzten Instanz nicht Schluss sein? Doch, eigentlich schon. Aber: Man muss dazu erklären, dass es sich um verschiedene Rechtsgebiete handelt. Für Anwaltssachen gibt es die Anwaltsgerichte, dann die Anwaltsgerichtshöfe und schließlich – in letzter Instanz – den Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof. Das Bundesverfassungsgericht überprüft dann aber nicht als allerletzte Instanz das Urteil des Bundesgerichtshofs, sondern es überprüft nur, ob der Betroffene in seinen Rechten aus der Verfassung betroffen ist.

Diese Rechte in der Verfassung sah der Kollege also verletzt, also das Recht auf Meinungsfreiheit, das Recht auf Berufsfreiheit und das Recht auf Gleichbehandlung. Und das Bundesverfassungsgericht? Es entschied sich ungewöhnlich schnell dafür, hier keine Verletzung der Verfassung zu sehen. Rechte in der Verfassung gelten nämlich auch nicht uneingeschränkt: So wäre es zwar denkbar, dass hier das Recht der Berufsausübung betroffen ist, diese Einschränkung wäre dann aber wieder dadurch gerechtfertigt, dass die Robe als Zeichen der Neutralität werbefrei bleiben soll.