Die Reservierungsgebühr beim Immobilienkauf

nicolaihoene Immobilienrecht

Wer eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchte, schaut in die entsprechenden Anzeigen und wendet sich dann an den Anbieter. Der Eigentümer möchte sich häufig nicht selber um den Verkauf kümmern oder kennt den Markt nicht gut genug, und so gibt es meist Immobilienmakler, die zwischen dem Eigentümer als Verkäufer und den Interessenten vermitteln.

Nun ist es am Makler, die Kaufinteressenten zu filtern. Hierfür wird seit Jahren eine so genannte „Reservierungsgebühr“ verlangt. Ein Kaufinteressent soll, um zu untermauern, dass er es ernst meint, eine solche Gebühr bezahlen, damit das Objekt ihm für die Dauer einer Überlegungszeit reserviert wird. Kauft der Interessent später das Objekt, wird die Reservierungsgebühr „angerechnet“, also von der Maklerprovision abgezogen.

Diese Reservierungsgebühren werden jedoch seit Jahren von den Gerichten meistens für unzulässig gehalten. Die Begründungen dafür sind unterschiedlich: Mal liegt es daran, dass die Gebühr vom Makler vorformuliert wird und deswegen inhaltlich überprüft werden kann, mal liegt es daran, dass sie für notariell beurkundungsbedürftig gehalten werden, und mal liegt es daran, dass sie dem Interessenten nichts bringen, denn wenn der Makler das Objekt für einen Kunden reserviert, ist der Eigentümer meist nicht daran gebunden, sondern kann es einem anderen verkaufen.

Wenn die Reservierungsgebühr also unzulässig ist, hat das Konsequenzen für beide: Einerseits ist der Kaufinteressent nicht gesichert und der Eigentümer kann an einen anderen verkaufen, andererseits kann der Interessent die Gebühr aber auch dann, wenn er den Kauf selber absagt, zurückverlangen. Am Ende hat also keiner was davon – außer den Anwälten. A propos: Es gibt Möglichkeiten, die Reservierungsgebühr rechtssicher zu gestalten, aber dann ist sie derartig beschränkt, dass sie auch nicht mehr wirklich sinnvoll ist. Wenn Sie mehr wissen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Numerus clausus – auch für Anwälte?

nicolaihoene Aus dem Leben

In der vergangenen Woche fand eine Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht statt. Es ging um den numerus clausus. Wer einmal studiert hat oder studieren wollte, wird damit in Berührung gekommen sein: Gibt es mehr Bewerber als Studienplätze, werden die Studienplätze zentral an die Bewerber vergeben, und zwar unter starker Berücksichtigung der Abiturnote. Mit diesem Verfahren war ein 26-jähriger Hamburger nicht einverstanden, der Medizin studieren wollte. Er wollte nicht auf seine Abiturnote reduziert werden, schließlich war er ausgebildeter Rettungssanitäter und hatte beim Medizinertest überdurchschnittlich gut abgeschnitten. Das Abitur aber, das schon so lange zurücklag, stand zwischen ihm und dem Studienplatz. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt es noch nicht, aber es deutete an, dass die bisherige Praxis der Studienplatzvergabe überarbeitet werden müsste.

Hierum geht es mir heute aber nicht. Im Zusammenhang mit dem numerus clausus gibt es andere spannende Themen! Numerus clausus bedeutet „begrenzte Anzahl“, und das muss man nicht allein auf Studenten beziehen oder solche, die es werden wollen. Ein Professor erwähnte in der Uni einmal die Idee eines numerus clausus für Anwälte. Nicht für das Studium, sondern für die Berufstätigen. Als Jurist kann man sich ja gerne mal Gedanken über Probleme machen, ohne sie lösen zu wollen, und so stellte er die Frage, ob es nicht gerechtfertigt sein könnte, die Anzahl der Anwälte zu beschränken?

Nun, diese Beschränkung ist dann auch eine Einschränkung der Berufsfreiheit, denn jeder soll machen können, was er möchte. Andererseits gibt es das auch schon in gewissen Bereichen: So ist die Anzahl der Notare begrenzt, und bis vor einigen Jahren gab es den Gebietsschutz für Apotheken oder Schornsteinfeger. So konnte also nicht immer jeder das werden, was er sein möchte. Bei Notaren wird die Beschränkung bis heute dadurch gerechtfertigt, dass jeder, der Notar ist, auch genug zu tun haben soll, damit er immer auf dem laufenden Stand ist.

Und genau das kann man bei Anwälten befürchten: Es gibt Anwälte, die einen Nebenberuf ausüben – es gab wohl auch Anwälte, die nebenher Taxifahrer fuhren, um die Kanzlei aufrecht erhalten zu können. Wer also nur den halben Tag lang Anwalt ist, kann sich auch nur den halben Tag lang fortbilden und Erfahrung sammeln.

Für den einzelnen Anwalt mag das in Ordnung sein: Er ist sicherlich trotz des Nebenberufs fleißig und klug, aber der Professor an der Uni stellte die Frage: Würdet Ihr zu einem Zahnarzt gehen, der nur eine Teilzeitpraxis hat? Tja, ehrlich gesagt wüsste ich, wie ich das beantworten würde. Ich hätte sicherlich Bedenken, dass der Halbtagszahnarzt weniger Erfahrung hat und deswegen weniger kann als der Vollzeitzahnarzt.

Würde man nun die Anzahl der Anwälte beschränken, so würde durchschnittlich jeder Anwalt mehr zu tun haben und müsste dann keinen Nebenberuf mehr ausüben. Er würde mehr Erfahrung als Anwalt sammeln können, wovon die Mandanten profitieren. Dem Wohl der Mandanten wäre gedient. Auf der anderen Seite gibt es den Spruch, dass sich Qualität durchsetzt, und auch die Freiheit der Berufswahl kann nicht einfach eingeschränkt werden.

Was ist also wichtiger? Das Wohl des rechtssuchenden Publikums oder die Freiheit der Berufswahl des einzelnen? Diese Frage beschäftigt mich seit fast 20 Jahren, ohne dass ich bisher eine Antwort darauf gefunden hätte. Wenn Sie eine Antwort oder auch nur eine Idee haben, schreiben Sie mir gerne.

Anwälte im Musikantenstadl

nicolaihoene Aus dem Leben

Nein, ganz so ernst ist diese Überschrift nicht gemeint. Wobei sich ein Kollege dorthin versetzt fühlte: Der Rechtsanwalt vertrat seinen Mandanten in einem Strafverfahren. Das Verfahren gegen den Mandanten wurde eingestellt, und die Staatskasse sollte die Kosten des Anwalts tragen. Der Anwalt stellte seine Kosten also dem Staat in Rechnung – und wartete. Mehrere Monate und Mahnungen später beschwerte sich der Kollege beim Präsidenten des Landgerichts. Und er beschwerte sich nicht nur über die schleppende Bearbeitung seiner Rechnung, sondern – wo er schon einmal dabei war – auch über die Art und Weise, wie der damalige Richter das Verfahren geführt hat. Dabei fiel auch das Wort „Musikantenstadl“.

Ich kann aus eigener Erfahrung bestätigen, dass Richter gerne mit sich sprechen lassen, wenn es um konstruktive Kritik an der Verfahrensführung geht. Sie mögen sich jedoch nicht beleidigen lassen, und dieser Richter fasste den Vergleich seiner Verhandlung mit dem Musikantenstadl als Beleidigung auf. So wurde der Rechtsanwalt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Berufung gegen das Urteil konnte das auch nicht ändern.

Also hat der Anwalt Verfassungsbeschwerde erhoben, denn er fühlte sich in seiner Meinungsfreiheit beeinträchtigt. Und das Bundesverfassungsgericht hat ihm Recht gegeben und die Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben. Es hätte nämlich berücksichtigt werden müssen, dass die Beleidigung nicht öffentlich gefallen ist und deswegen keine besondere „Außenwirkung“ entfaltet habe. Der Anwalt habe nur den Richter kritisieren wollen und dabei das Recht auf eine polemische Zuspitzung gehabt.

Bitte betrachten Sie diese Enscheidung nicht als Freibrief für Beleidigungen! Zum einen ist die Grenze zwischen erlaubter Kritik und strafbarer Beleidigung denkbar schmal, zum anderen würde ich Ihnen auch nicht empfehlen wollen, für eine solche Einschätzung erst zwei Instanzen Strafgericht und dann das Bundesverfassungsgericht zu bemühen 😉

Zurück aus dem Urlaub

nicolaihoene Aus dem Leben

Liebe Mandanten, Partner und Freunde,

nach einigen Tagen Urlaub bin ich seit gestern wieder in Berlin und seit heute wieder am Schreibtisch. Ich habe mich gut erholt und freue mich darauf, wieder für Sie da sein zu können.

Ihr Nicolai Hoene

Durchsuchungsbeschluss: Was darf die Polizei?

nicolaihoene Allgemein

In der vergangenen Woche wurde ein Internetportal verboten, das möglicherweise dazu benutzt worden ist, Straftaten zu planen oder sich dazu zu verabreden. Zu diesem Zweck wurden zahlreiche Wohnungen und ein Kulturzentrum untersucht.

Auch wenn das im juristischen Alltag häufig vorkommt, ist eine Wohnungsdurchsuchung ein ziemlich großes Ding. Im Grundgesetz nämlich wird die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert. Das bedeutet eigentlich, dass jeder in seiner Wohnung tun kann, was er möchte, ohne dass er vom Staat dabei gestört wird.

Die Hürden für einen Durchsuchungsbeschluss sind dann entsprechend hoch. Die Polizei darf also nicht selber entscheiden, dass sie eine Wohnung durchsuchen mag. Möglich ist eine Durchsuchung nur bei besonders schweren Straftaten oder dann, wenn gerade eine Gefahr für Leib oder Leben droht. Die Durchsuchung muss dann noch durch einen Richter – teilweise sogar durch zwei Richter – bestätigt werden.

Der Beschluss selber muss einige Formvorschriften einhalten: Das Wichtigste ist, dass er mit der Unterschrift des Richters versehen ist. Weiterhin muss beschrieben sein, welche Straftat dazu geführt hat, dass nun die Wohnung durchsucht werden soll, und es muss ein Zweck der Durchsuchung beschrieben sein (etwa: Auffinden von Beweismitteln).

Das Verfahren ist also nicht ganz einfach, und einige Durchsuchungsbeschlüsse genügen den Anforderungen nicht, die das Gesetz an sie stellt. Sie sollten daher von einem Anwalt überprüft werden.

Sollte einmal die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss vor Ihrer Wohnungs- oder Bürotür stehen, dann seien Sie kooperativ und bieten Sie etwas zu trinken an, aber lassen Sie sich vor der Durchsuchung anwaltlich beraten. Soviel Zeit muss sein! Natürlich können Sie Ihren Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Wenn die Formalien dann aber richtig sind, kann man sich gegen die Durchsuchung nicht wehren.

Im Fernsehen heißt der Beschluss übrigens meist „Durchsuchungsbefehl“, manchmal auch „Durchsuchungsbescheid“. Juristisch gibt es das nicht. Davon lassen sich aber höchstens besonders pingelige Juristen ärgern 😉 Ein „Befehl“ klingt eben nach mehr als ein schnöder „Beschluss“. Im Fernsehen ist ohnehin vieles leichter, zumindest bei der Arbeit der Gerichte und Anwälte. Vielleicht sollte ich dieses Thema noch einmal aufgreifen.

Der Preiß und die Maß

nicolaihoene Aus dem Leben

Ich bin ja gerne Berliner. Einige Tage im Monat lebe ich aber in München, und ich muss zugeben, dass es da gerade im Sommer wirklich angenehm ist. Die Seen und die Berge im Hintergrund sind schon schön, aber vor allem die Biergärten machen es gemütlich.

Zu Feierabend trifft man sich im Biergarten und trinkt eine Maß. Die Maß ist eine in Bayern gebräuchliche Einheit für Getränke. Vor 200 Jahren war sie noch in ganz Europa als solche anerkannt und entsprach einem Volumen von 1,069 Litern. Aus Gründen der Einfachheit und wegen der gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung metrischer Maße entspricht eine Maß heute einem Liter. Man kann also guten Gewissens sagen: Früher gab’s noch mehr für’s Geld 😉

Wer heute im Biergarten eine Maß bestellt, bekommt einen Krug mit einem Eichstrich. Der Eichstrich ist eine kleine Markierung am Krug- oder Glasrand, dessen Füllhöhe dem eingeschänkten Volumen entspricht. Der Eichstrich ist gesetzlich vorgeschrieben. Wie ich schon an anderer Stelle einmal geschrieben habe, gibt es für alles in Deutschland ein Gesetz. So gibt es eben auch das „Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen“, oder kürzer: das Mess- und Eichgesetz. Nach diesem Gesetz dürfen keine ungeeichten Messgeräte verwendet werden. Und weil der Wirt das Getränke vor dem Einschenken in den Krug nicht abmisst, dient hier der Krug selber als „Messgerät“ und ermöglicht es dem Wirt, zu überwachen, dass er ja nicht zu wenig in das Glas gibt.

Ist Ihnen schon aufgefallen, dass Ihre Gläser zu Hause keinen Eichstrich aufweisen, die Gläser in Restaurants aber schon? Das liegt daran, dass Gläser in Restaurants eben „Messgeräte“ sind. Solche geeichten Geräte gibt es überall: Bei Wasser- und Gaszählern oder an der Tankstelle. Anders als Gläser müssen diese Geräte regelmäßig neu geeicht werden, weil sie sich verstellen können.

Regress bei Fußballfan für das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen

nicolaihoene Sportrecht

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich zugelassen, dass sich Fußballvereine bei ihren Anhängern die Strafen wiederholen können, die sie wegen Fanverhaltens an den DFB zahlen.

Seit einigen Jahren haften die Vereine für das Verhalten ihrer Fans. Die Vereine sind für die Sicherheit im Stadion zuständig und haben dafür Sorge zu tragen, dass dort unter anderem keine pyrotechnischen Gegenstände gezündet werden. Trotzdem schaffen es die Fans immer wieder, Leuchtraketen oder ähnliches in die Stadien zu nehmen. Werden diese Pyros dort angezündet, zahlen die Vereine eine Strafe wegen des mangelnden Sicherheitsdienstes an den DFB.

Nun hat der 1. FC Köln als erster Verein einen Fan in Regress nehmen wollen. Der Verein wurde vom DFB zu einer Geldstrafe in Höhe von € 40.000,- verurteilt, weil während eines Spiels ein pyrotechnischer Gegenstand gezündet worden ist, wodurch auch andere Zuschauer verletzt wurden. Der Verein machte den Fan ausfindig und wollte von ihm € 30.000,- wiederhaben.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Regress nun zugelassen. Juristisch interessant ist dabei vor allem die Entscheidung der Vorinstanz, die den Regress abgelehnt hat: Das Oberlandesgericht Köln hat gesagt, dass der „Zurechnungszusammenhang“ fehle. Für Nicht-Juristen: Wenn ich einen Stein in eine Scheibe werfe, kann ich davon ausgehen, dass die Scheibe kaputt geht. Wenn ich aber eine Leuchtrakete in eine Menschenmenge werfe, denke ich nicht daran, dass mein Verein dafür eine Strafe zahlen muss. Deswegen fehle der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Tat (dem Werfen des pyrotechnischen Gegenstands) und dem Schaden (also der Strafe, die der Verein an den DFB zahlt). Das ist zumindest ein Argument, über das es sich einmal nachzudenken lohnt 😉 Für den Bundesgerichtshof war der Zurechnungszusammenhang jedoch gegeben: Die Strafen des DFB wurden gerade zu dem Zweck geschaffen, solches Fanverhalten zu unterbinden, und die Strafe wurde wegen eben dieses Fanverhaltens verhängt. Somit könne der Verein den Schaden eben dem Fan in Rechnung stellen.

Überwachung von Arbeitnehmer-PCs unzulässig

nicolaihoene Arbeitsrecht

Ein Arbeitgeber darf nicht „ins Blaue hinein“ die Computer seiner Angestellten überwachen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in der vergangenen Woche entschieden.

Hintergrund der Entscheidung war eine Kündigung des Arbeitgebers. Der hatte den Verdacht, der Arbeitnehmer könnte große Teile seiner Arbeitszeit mit anderen Dingen verbringen als mit seiner Arbeit. Der Arbeitgeber installierte auf dem PC des Arbeitnehmers also einen so genannten „Keylogger“: Das ist eine Software, die sowohl Tastatureingaben aufzeichnet als auch gelegentlich Screenshots des Computers macht. Es stellte sich heraus, dass dem Arbeitnehmer ein Raumschiff-Spiel, die Bearbeitung von Aufträgen für das Unternehmen seines Vaters und die Suche nach Freizeitparks ebenso wichtig waren wie die eigentliche Arbeit.

Das war dem Arbeitgeber zu viel. Er kündigte wegen „Arbeitszeitbetrugs“. Arbeitszeitbetrug liegt etwa dann vor, wenn der Arbeitnehmer sagt, er habe 40 Stunden gearbeitet, wenn er tatsächlich nur 30 Stunden gearbeitet und sich 10 Stunden mit anderen Dingen beschäftigt hat.

Kündigt der Arbeitgeber wegen Arbeitszeitbetrugs, so hat er den Betrug zu beweisen. Als Beweis legt er im Prozess vor dem Arbeitsgericht die Daten des Keyloggers vor. Doch damit scheiterte er: Das Bundesarbeitsgericht hielt den heimlichen Einsatz der Software für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers. Vereinfacht: Jeder muss bestimmen dürfen, was mit seinen Daten passiert, und ein anderer darf sie nicht heimlich auswerten.

So durfte der Arbeitgeber auch nicht ohne konkreten Verdacht den Keylogger installieren. Das wäre allenfalls möglich gewesen, wenn der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit ähnliche Verstöße begangen hätte. Und auch dann darf ein Keylogger nur das letzte Mittel sein, das zur Verfügung steht, denn vorher wären andere Maßnahmen zu ergreifen, die weniger stark in die Grundrechte des Arbeitnehmers eingreifen. Das Gericht in der vorigen Instanz hatte etwa die Idee, dass eine Auswertung des Computers im Beisein des Arbeitnehmers hätte durchgeführt werden können. Die heimliche Überwachung ging jedenfalls zu weit.

Im Umgang mit Kündigungen sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer einige Dinge zu beachten. Ich stehe Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

„Kulinarischer Direktor“ statt Koch – ist die Versetzung erlaubt?

nicolaihoene Arbeitsrecht

Seit über 40 Jahren kann man in einem Restaurant in Baiersbronn sehr gut essen. In den vergangenen 25 Jahren wurde es mit drei Michelin-Sternen ausgezeichnet. Einen großen Anteil an diesem Erfolg dürfte auch der bisherige Küchenchef haben.

Nun soll es wohl einen Generationenwechsel geben. Der Betreiber des Hotels, zu dem das Restaurant gehört, hat dem Küchenchef einen neuen Partner zur Seite gestellt, der nun die Küche übernehmen soll. Der bisherige Küchenchef soll „kulinarischer Direktor“ werden. Doch mit diesem neuen Job ist er nicht einverstanden. Er hat einen „Eilantrag“ vor dem Arbeitsgericht Pforzheim gestellt.

Welche Auswirkungen die Veränderungen für die Gäste haben, mögen kulinarische Blogs beurteilen. Für uns ist wieder nur das Juristische interessant 😉 Also: Was ist ein solcher Eilantrag? Und darf der Hotelchef den Küchenchef einfach so „degradieren“?

Zunächst zum Verfahren: Der bisherige Küchenchef soll nun kulinarischer Direktor werden. Wenn er das nicht möchte und sich mit dem Hotelchef nicht einig wird, so bleibt ihm nur, zum Arbeitsgericht zu gehen. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird aber zumindest einige Wochen dauern, vielleicht sogar drei Monate, und in der Zwischenzeit könnte dann schon der neue Küchenchef das Ruder übernommen haben. Damit das nicht passiert, kann man einen so genannten Eilantrag stellen. Der Eilantrag wird ziemlich schnell – meist innerhalb weniger Tage – zur Verhandlung kommen. Der Eilantrag dient aber nur dem Ziel, dass sich erst einmal nichts verändert. Wenn durch die geplanten Änderungen (also durch das Einsetzen des neuen Küchenchefs) nämlich schon solche Umstände geschaffen werden, die dann so eingefahren sind, dass sie sich nur noch schwer wieder rückgängig machen lassen, so kann man verlangen, dass erst einmal alles so bleibt, wie es ist, bis ein „normales“ Verfahren abgeschlossen ist. Durch den Eilantrag kann also der bisherige Zustand festgehalten werden, damit keine Nachteile entstehen.

Ob der Eilantrag oder eine Klage gegen die Änderung der Küchenhierarchie Erfolg haben, hängt dann von den Details des Arbeitsvertrags ab, die ich nicht kenne. Grundsätzlich darf aber der Arbeitgeber (hier also der Hotelchef) dem Arbeitnehmer (hier also auch dem bisherigen Küchenchef) die Arbeit zuweisen. Und wenn der Arbeitgeber meint, dass eine Person in der Rolle als kulinarischer Direktor besser aufgehoben wäre als in der Rolle als Küchenchef, so darf er ihn „versetzen“. Diese Versetzung ist durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers erlaubt. In § 106 der Gewerbeordnung heißt es, dass der Arbeitgeber „In­halt, Ort und Zeit der Ar­beits­leis­tung nach bil­li­gem Er­mes­sen näher be­stim­men [kann], so­weit die­se Ar­beits­be­din­gun­gen nicht durch den Ar­beits­ver­trag […] fest­ge­legt sind“. Das heißt: Der Arbeitgeber kann bestimmen, was der Arbeitnehmer macht, außer es ist im Arbeitsvertrag eingeschränkt. Üblich sind Bestimmungen im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer einen bestimmten Job hat, dass sich der Arbeitgeber aber vorbehält, den Arbeitnehmer in ähnlichen Positionen einzusetzen, wenn diese Positionen eine ähnliche Qualifizierung voraussetzen. Es mag aber auch sein, dass hier etwa im Arbeitsvertrag steht, dass der Küchenchef als Küchenchef angestellt ist. Eine Versetzung auf die Position des kulinarischen Direktors wäre dann nicht erlaubt, denn – siehe oben – in diesem Fall wären „diese Arbeitsbedingungen durch den Arbeitsvertrag festgelegt“.

Und hier fehlen mir die Details. Was in dem Arbeitsvertrag steht, wissen die Beteiligten und das Arbeitsgericht. Über den Fortgang des Verfahrens halte ich Sie aber gerne auf dem Laufenden!

Gewährleistung beim Hauskauf

nicolaihoene Immobilienrecht

Wer ein Haus oder eine Wohnung kauft, hat entweder maximale Gewährleistungsrechte oder gar keine. Denn entweder sind Wohnung oder Haus neu gebaut, dann hat der Käufer Gewährleistungsrechte für mindestens fünf Jahre, oder Wohnung oder Haus sind gebraucht, dann werden die Gewährleistungsrechte praktisch immer ausgeschlossen.

Im deutschen Zivilrecht können gewerbliche Verkäufer die Gewährleistungsrechte nicht ausschließen. Wer also als Privatperson eine Wohnung von einem Bauträger kauft, kauft diese mit allen Gewährleistungsrechten. Diese Rechte laufen fünf Jahre ab der Übergabe der Wohnung.

Irgendwann könnte es passieren, dass die Menschen, die vom Bauträger eine neue Wohnung gekauft haben, diese wieder verkaufen wollen. Die Wohnung ist dann gebraucht, und es verkauft ein privater Verkäufer an einen privaten Käufer. Beim diesem Verkauf macht der Private, was der Gewerbliche nicht darf: Er schließt die Gewährleistungsrechte aus. Das bedeutet: Wenn eine Woche nach dem Kauf die Heizung ausfällt und eine weitere Woche später das Dach zusammenbricht, ist das ein Problem des Käufers.

Wobei: Alles darf der private Verkäufer dann auch nicht. So kam es zu einem Rechtsstreit beim Oberlandesgericht Hamm. Nach dem Kauf stellte der Käufer fest, dass zunächst der Keller feucht war. Später stellte sich heraus, dass regelmäßig große Wassermengen in den Keller eindrangen.

Der Verkäufer berief sich auf den Gewährleistungsausschluss und wollte mit dem Haus nichts mehr zu tun haben. Doch das Oberlandesgericht gab dem Käufer Recht: Es ging davon aus, dass der Verkäufer von dem Wasser im Keller wusste und es deswegen verschwiegen hat, um das Haus besser verkaufen zu können. Einen derart schwerwiegenden Mangel dürfe man jedoch nicht verschweigen, und zwar auch dann nicht, wenn der Käufer nicht einmal danach fragt.

Ich habe tausende von Kaufverträgen gelesen, geprüft oder selber als Notarvertreter beurkundet. Nie habe ich erlebt, dass ein privater Verkäufer für Schäden einstehen wollte. Wie man hier sieht: Wenn wirklich etwas im Argen ist, kann er sich nicht von allem freisprechen.

Auch Ihren Kaufvertrag prüfe ich gerne. Hier erfahren Sie mehr.