Wer eine Wohnung oder ein Haus kaufen möchte, schaut in die entsprechenden Anzeigen und wendet sich dann an den Anbieter. Der Eigentümer möchte sich häufig nicht selber um den Verkauf kümmern oder kennt den Markt nicht gut genug, und so gibt es meist Immobilienmakler, die zwischen dem Eigentümer als Verkäufer und den Interessenten vermitteln.
Nun ist es am Makler, die Kaufinteressenten zu filtern. Hierfür wird seit Jahren eine so genannte „Reservierungsgebühr“ verlangt. Ein Kaufinteressent soll, um zu untermauern, dass er es ernst meint, eine solche Gebühr bezahlen, damit das Objekt ihm für die Dauer einer Überlegungszeit reserviert wird. Kauft der Interessent später das Objekt, wird die Reservierungsgebühr „angerechnet“, also von der Maklerprovision abgezogen.
Diese Reservierungsgebühren werden jedoch seit Jahren von den Gerichten meistens für unzulässig gehalten. Die Begründungen dafür sind unterschiedlich: Mal liegt es daran, dass die Gebühr vom Makler vorformuliert wird und deswegen inhaltlich überprüft werden kann, mal liegt es daran, dass sie für notariell beurkundungsbedürftig gehalten werden, und mal liegt es daran, dass sie dem Interessenten nichts bringen, denn wenn der Makler das Objekt für einen Kunden reserviert, ist der Eigentümer meist nicht daran gebunden, sondern kann es einem anderen verkaufen.
Wenn die Reservierungsgebühr also unzulässig ist, hat das Konsequenzen für beide: Einerseits ist der Kaufinteressent nicht gesichert und der Eigentümer kann an einen anderen verkaufen, andererseits kann der Interessent die Gebühr aber auch dann, wenn er den Kauf selber absagt, zurückverlangen. Am Ende hat also keiner was davon – außer den Anwälten. A propos: Es gibt Möglichkeiten, die Reservierungsgebühr rechtssicher zu gestalten, aber dann ist sie derartig beschränkt, dass sie auch nicht mehr wirklich sinnvoll ist. Wenn Sie mehr wissen möchten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.