Das Recht der Privatkopie

nicolaihoene Urheberrecht

Im Urheberrecht gibt es das Recht zur „Privatkopie“. Danach ist es erlaubt, so genannte „Werke“ (also Musikstücke oder Bilder), die man gekauft hat, für sich selber zu kopieren.

Das ist doch selbstverständlich, oder? Nun, ganz so selbstverständlich ist das nicht. Denn nach dem Urheberrecht kann allein der Urheber – also etwa der Komponist oder der Fotograf – bestimmen, was mit seinen Musikstücken oder Bildern passiert. Und dann kann auch der Urheber alleine darüber bestimmen, wo die Werke „vervielfältigt“ (das ist das juristische Wort für „kopiert“) oder „öffentlich zugänglich gemacht“ werden (das ist das juristische Wort für „ins Internet hochgeladen“). Wenn ich nun also eine CD kopiere, vervielfältige ich sie. Eigentlich darf ich das nur, wenn mir der Komponist das erlaubt.

Selbstverständlich werden Privathaushalte nicht kontrolliert, deswegen hat der Gesetzgeber erlaubt, was er nicht verbieten kann. Für den privaten Bedarf ist es also gestattet, Bilder, Zeitungsartikel, CDs oder ähnliches zu kopieren.

Wie die meisten Rechte ist auch das Recht der Privatkopie wieder eingeschränkt: So dürfen nur bis zu sieben Kopien gemacht werden, diese dürfen nur dem privaten Gebrauch dienen, sie dürfen nicht von einer illegal erworbenen Kopie gemacht werden und es darf dabei kein Kopierschutz überwunden werden.

Was ebenfalls nicht erlaubt ist: Die Kopien dürfen nicht ins Internet gestellt werden, denn das wäre die schon erwähnte öffentliche Zugänglichmachung. Dieses Problem tritt meist bei Software auf, mit der Musik heruntergeladen wird, denn die Software bietet die Musik gleichzeitig auch anderen zum Download an. Das Hochladen ins Internet wäre dann nämlich keine Kopie mehr, und so kann es davon keine Privatkopie geben.

Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Künstler verlangen, dass das aufhört. Der erste Schritt ist dabei meist eine Abmahnung: Die Abmahnung ist an sich gut gemeint, denn mit ihr soll ein gerichtliches Verfahren vermieden werden – die Abmahnung wird in den letzten Jahren jedoch meist als Bestrafung empfunden, die sie gerade nicht sein soll. Ein paar mehr Informationen zu Abmahnungen finden Sie hier.

Formvorschriften in der Grundbuchordnung

nicolaihoene Aus dem Leben

Das Amtsgericht Passau hat einen Vermerk im Grundbuch löschen lassen wollen. Damit alles seine ordentliche Form hat, gibt es für solche Dinge die Grundbuchordnung. Hierin steht, in welcher Art und Weise die Anträge an das Grundbuchamt gestellt werden müssen.

In § 29 Abs. 3 der Grundbuchordnung ist vorgesehen, dass ein Ersuchen einer Behörde (also auch des Amtsgerichts Passau) mit einem „Siegel oder Stempel zu versehen“ ist.

Das Amtsgericht Passau hat seinen Antrag an das Grundbuchamt auch mit einem Siegel versehen; dieses Siegel war jedoch nur vom Computer gedruckt. Es gab dann Streit darüber, ob ein gedrucktes Siegel auch ein Siegel sei oder ob ein Siegel nur dann ein Siegel ist, wenn es geprägt wird.

Das letzte Wort hatte hier der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung erklärt, woher die Verpflichtung zur Siegelung kommt, was Sinn und Zweck der Siegelung ist, welche verschiedenen Arten der Siegelung es gibt und was eine Behörde tun muss, um allen Anforderungen zu genügen. Für Juristen ist das alles spannend zu lesen – der Laie wundert sich allenfalls, warum es für die einfache Beantwortung einer einfachen Frage fünf hochdekorierte Richter und 17 Seiten braucht 😉

Update: Ich bin darauf hingewiesen worden, dass das Ergebnis des BGH gar nicht erwähnt worden ist. Das habe ich tatsächlich zu erwähnen versäumt, weil es mir um die Frage an sich und den Umfang ihrer Begründung ging. Der Bundesgerichtshof hat jedenfalls entschieden, dass ein Siegel aus dem Computer den Anforderungen der Grundbuchordnung nicht genügt.

Kündigungsschutz

nicolaihoene Arbeitsrecht

In vielen Arbeitsverträgen ist eine Probezeit vorgesehen. Innerhalb der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer zweiwöchigen Frist gekündigt werden. Eine solche Probezeit ist zwar üblich, aber sie ist nicht zwingend. Und auch für die Zeit nach der Probezeit gibt es dann Kündigungsfristen, etwa die Klausel „Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten drei Monate zum Quartalsende“.

Für einen Arbeitnehmer sieht das, was nach der Probezeit kommt, auf den ersten Blick nicht wie ein großer Gewinn aus. Die Frist ist zwar länger, aber wenn der Arbeitgeber einfach kündigen kann, ist der Arbeitsplatz ja immer gefährdet. Oder?

Für die meisten Arbeitnehmer in Deutschland ist das aber kein Problem, denn für sie besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Achtung: Dieser Kündigungsschutz besteht nicht in jedem Unternehmen, sondern nur in Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern. Und auch dann zählt nicht jeder Mitarbeiter gleich. Im Einzelfall sollte daher immer genau nachgerechnet werden.

Besteht also Kündigungsschutz, dann steht im Arbeitsvertrag zwar, wie lange die Kündigungsfrist ist, aber dort steht nicht ausdrücklich, dass der Arbeitgeber in jedem Fall auch einen Grund braucht, um kündigen zu können. Keine Kündigung ohne Grund. Der häufigste Grund ist die betriebsbedingte Kündigung, d.h. wenn es dem Unternehmen nicht mehr so gut geht und es Mitarbeiter entlassen möchte, um Kosten zu sparen. Andere Gründe können im Verhalten des Mitarbeiters liegen, der etwa seinen Chef beleidigt, oder darin, dass der Mitarbeiter so krank wird, dass er den Job nicht mehr ausüben kann. Andere Gründe gibt es nicht.

Der Arbeitgeber kann also nicht einfach so kündigen. Der Arbeitsplatz ist sicher, so lange der Arbeitnehmer seine Arbeit ordentlich macht und es dem Unternehmen gut geht.

Die Impressumspflicht | Teil 2

nicolaihoene Wettbewerbsrecht

Vor kurzem hatte ich hier ja schon darüber geschrieben, wer überhaupt dazu verpflichtet ist, auf seiner Homepage ein Impressum anzugeben. Es sind wohl die allermeisten.

Aber was schreibt man in das Impressum hinein? Nehmen wir der Einfachheit halber den Hobbyfotografen aus dem letzten Blogbeitrag. Seine Pflichtangaben wären: Name, Adresse, Email-Adresse und eine weitere Kontaktmöglichkeit (also Telefon, Fax oder Web-Formular). Soweit Unternehmer noch andere Dinge zu erklären haben, also etwa Fragen zur Rechtsform oder der Eintragung im Handelsregister, betreffen diese nicht den Hobbyfotografen. Das hier genannte reicht aus.

Ein häufig missverstandene Angabe ist die zur Steuernummer. Zwar hat der Hobbyfotograf auch eine Steuernummer, nämlich die bisher gebräuchliche Steuernummer, die sich nach seinem Wohnsitz richtet und die neue „Steueridentifikationsnummer“, die er auch im Falle seines Umzugs behält. Im Impressum anzugeben ist aber nur die Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID). Diese wird normalerweise nur vergeben, wenn man Geschäfte im Ausland macht. Wer zwar umsatzsteuerpflichtig ist, aber seine Waren oder Leistungen nur in Deutschland anbietet, benötigt keine USt-ID. Und dann ist auch die normale Steuernummer nicht anzugeben, sondern gar keine.

Für Unternehmer ist die Impressumspflicht etwas umfangreicher und richtet sich auch nach den dem Geschäft, das der Unternehmer betreibt. So hat ein Goldschmied andere Angaben zu machen als ein Flugzeughersteller oder ein Zahnarzt. Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Kann man die „Kündigung zurücknehmen“?

nicolaihoene Allgemein

Ich höre es immer wieder: Eine Person kündigt etwas, beispielsweise den Mietvertrag für die Wohnung, und bereut es hinterher. Sie möchte dann die Kündigung zurücknehmen. Geht das aber? Muss sich der Vertragspartner darauf einlassen?

Betrachten wir es mal juristisch. Eine Kündigung wird beschrieben als eine „einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung“. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die eine rechtliche Folge herbeiführen soll, also etwa eine Äußerung, die zur Beendigung des Mietverhältnisses führen soll. Empfangsbedürftig ist sie, weil es nicht nützt, wenn man sie sich selber erklärt: Sie muss schon beim Vertragspartner ankommen, deswegen bedarf sie des Empfangs bei ihm. Und schließlich ist sie „einseitig“. Das ist hier der spannende Teil. Einseitig bedeutet, dass der andere Teil nicht zustimmen muss, sondern dass es ausreicht, wenn der eine Teil das erklärt.

Kündigt also jemand seine Wohnung, so ist diese Kündigung wirksam, sobald sie beim Vermieter eingeht. Sobald der Vermieter die Kündigung also in seinem Briefkasten hat (er muss sie nicht einmal selber gelesen haben), ist der Mietvertrag beendet (meist mit einer Frist, also nach Ablauf von drei Monaten). Ab diesem Zeitpunkt kann der Mieter nichts mehr machen, um die Kündigung ungeschehen zu machen, er kann jedenfalls nicht „die Kündigung zurücknehmen“, falls er doch in der Wohnung bleiben möchte.

Dennoch hört man ja manchmal davon, dass jemand seine Kündigung zurückgenommen habe. Wenn wir das wieder juristisch betrachten, ist das dann ein neuer Vertrag zwischen Vermieter und Mieter, in dem beide damit einverstanden sind, dass der Vertrag zu den alten Bedingungen fortgeführt wird. Das funktioniert aber nur, wenn der Vermieter damit einverstanden ist. Eine einseitige Erklärung des Mieters, er nehme die Kündigung zurück, ist juristisch unbedeutend, und wenn der Vermieter den Mieter nicht mehr länger haben möchte, kann er ihn mit Ablauf der Kündigungsfrist vor die Tür setzen.

Die Impressumspflicht

nicolaihoene Wettbewerbsrecht

Nicht nur Unternehmer, sondern auch viele Privatpersonen betreiben eine Homepage. Aktuell sind bei der DENIC, der Registrierungsstelle für de-Domains, mehr als 16 Millionen Domains gelistet. Rechnete man die anderen Domain-Endungen oder zentral gehostete Blogs hinzu, würde man fast den Eindruck bekommen können, jeder Bundesbürger hätte seine eigene Homepage.

Ganz so weit ist es nicht: Das ist nur eine theoretische Größe. Dennoch unterhalten immer mehr Privatpersonen Internetseiten und sind unsicher, welche Pflichtangaben sie dabei anzugeben haben.

Eindeutig ist der Fall bei Internetangeboten, die ausschließlich geschäftlich sind und bei solchen, die ausschließlich privat sind. Ausschließlich geschäftlich sind die meisten Seiten, die wir täglich besuchen: Angebote von Handyherstellern, Seiten zum Buchen von Kinotickets oder natürlich auch die Seiten von Rechtsanwälten. Ausschließlich privat sind solche Homepages, bei denen ein Geldverdienen absolut undenkbar ist, etwa private Fotoalben oder solche Seiten, auf denen eine Hochzeitseinladung in elektronischer Form gezeigt wird.

Es gibt aber eine Menge Homepages von Enthusiasten, die mit viel Liebe privat betrieben werden und mit denen kein Geld verdient wird. So betreibt jemand eine Informationsseite zu einem bestimmten Autotyp, oder ein Hobbyfotograf veröffentlicht seine Bilder mit denen er bisher nichts verdient. Besteht hier auch die Pflicht, ein Impressum vorzuhalten?

In § 5 des Telemediengesetzes heißt es dazu, dass die Impressumspflicht für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ gilt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Anbieter tatsächlich Geld mit seiner Homepage verdient oder ob er überhaupt Geld damit verdienen will, sondern es kommt darauf an, ob mit vergleichbaren Seiten „in der Regel“ Geld verdient werden kann. Kommen wir also auf unsere Beispiele zurück: Demnach wäre auch der Auto-Fan, der über sein Lieblingsmodell schreibt, verpflichtet, ein Impressum zu veröffentlichen, denn es ist „in der Regel“ möglich, solche Homepages zu kommerzialisieren. Ebenso die Homepage des Fotografen: Weil ein Fotograf für gewöhnlich Geld mit solchen Leistungen verdient, ist auch sein Internetangebot geschäftsmäßig.

Diese hier dargestellte Auslegung der Rechtslage ist sicherlich sehr streng. Als Anwalt würde ich Ihnen aber natürlich empfehlen, etwas lieber viel zu richtig zu machen als nur ein bisschen falsch.

Im Ergebnis dürften also die meisten Homepages der Impressumspflicht unterliegen, auch wenn sie von Privatpersonen betrieben werden. Was dann genau im Impressum aufzuführen ist, werde ich hier demnächst beschreiben.

Update: Der zweite Teil ist zwischenzeitlich erschienen. Er findet sich hier.

Ethik

nicolaihoene Aus dem Leben

Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich angekündigt, sich selber einem Ethik-Kodex zu unterwerfen. Der Deutsche Richterbund hat diese Idee aufgegriffen und denkt nun ebenfalls darüber nach, einen solchen Ethik-Kodex für die gesamte Justiz einzuführen.

Für die Richter geht es dabei um Fragen, die in der Ausbildung nicht thematisiert werden, sondern mit denen sie sich erst im Laufe ihres Berufslebens konfrontiert sehen. Wie geht man mit Einladungen zu Veranstaltungen von Wirtschaftsunternehmen oder Verbänden um? Wichtig hierbei sei, dass niemand den Eindruck bekomme, der Richter könnte durch solche Einladungen seine Unabhängigkeit riskieren.

Auch als Rechtsanwalt sieht man sich gelegentlich ethischen Fragen ausgesetzt, wobei es weniger häufig um die Unabhängigkeit geht. Ein klassisches Beispiel ist: Darf ich einen Zeugen benennen, von dem ich weiß, dass er zu Gunsten meines Mandanten lügt? Einerseits bin ich natürlich meinem Mandanten verpflichtet und soll alles tun, was gut für ihn ist. Andererseits gibt es vor Gericht eine Wahrheitspflicht. Egal, wie ich mich entscheide: Die Entscheidung ist sowohl richtig als auch falsch.

Über diese und ähnliche Fragen kann man lange diskutieren. Zu einem Ergebnis wird man dabei nicht immer gelangen, und erst recht nicht zu dem einzig richtigen Ergebnis. Aber solche Diskussionen machen Spaß, und sie zeigen, dass es oft um viel mehr geht als nur um Zahlen und Fakten.

Die Wartefrist beim Grundstückskauf

nicolaihoene Immobilienrecht

Möchten Sie als Privatperson eine Wohnung oder ein Haus kaufen, so geht das nicht von heute auf morgen. Seit 2002 gibt es im Beurkundungsgesetz – das ist das Gesetz, das beschreibt, wie Beurkundungen beim Notar zu erfolgen haben – die Vorschrift des § 17 Abs. 2a. Darin ist eine zweiwöchige Wartefrist vorgesehen: Diese Frist besagt, dass Sie als Käufer mindestens zwei Wochen lang Zeit haben sollen, den Kaufvertragsentwurf zu prüfen. In der Praxis bedeutet das, dass Sie mit dem Verkäufer oder Makler über den Kauf der Wohnung sprechen, der Notar Ihnen den Vertragsentwurf zusendet, und erst nach Ablauf von zwei Wochen findet dann der Notartermin statt. Die Vorschrift dient dem Verbraucherschutz, soll vor übereilten Entscheidungen schützen und den Käufer in die Lage versetzen, prüfen zu können, was er da unterschreibt.

Nun soll der Notar zwar die Einhaltung der Regeln überwachen, andererseits soll er eben auch nur das machen, was die Kaufvertragsparteien von ihm wollen. Und so gab es dann Käufer, die es eilig hatten und die zweiwöchige Frist nicht abwarten wollten. Weil die Wartefrist dem Schutz des Käufers diente und dieser Schutz auch anders erreicht werden konnte – etwa durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts -, haben manche Notare dann in der Vertragsurkunde sinngemäß geschrieben: „Der Käufer hat den Kaufvertragsentwurf zwar nicht zwei Wochen lang prüfen können, aber er versichert, dass er den Entwurf verstanden hat. Die Kaufvertragsparteien bestehen auf einer sofortigen Beurkundung“. Von einem Notar habe ich dazu gehört, dass die Wartefrist unflexibel sei, weil manche Käufer den Vertrag beim ersten Lesen verstehen, andere ihn auch nach vier Wochen nicht verstehen werden.

Diese Meinung bedenkt jedoch eins nicht: Es geht nicht nur um das juristische Verständnis für den Vertrag, sondern auch um die Einschätzung der wirtschaftlichen Folgen. Der Bundesgerichtshof hat dann auch klargestellt, dass die Frist – trotz ihres nicht ganz so eindeutigen Wortlauts – unbedingt einzuhalten ist. Kommt es nach Abkürzung der Zweiwochenfrist zu Streit, ist es an dem Notar, zu beweisen, dass die Käufer den Vertrag auch bei Abwarten der Frist geschlossen hätten.

Eine Sache ist dabei jedenfalls eindeutig: Wird die Wartefrist verletzt, ist der Kaufvertrag deswegen nicht unwirksam. Es könnte allenfalls zu Konsequenzen für den Notar kommen, der sich der Notarkammer gegenüber verantwortet oder gegebenenfalls dem übereilten Käufer Schadensersatz schuldet.

Verein „trennt sich“ von einem Trainer. Wie geht das genau?

nicolaihoene Arbeitsrecht

Der VfB Stuttgart hat sich heute von Kevin Großkreutz getrennt. Immer wieder liest man auch, dass Trainer von den Vereinen „entlassen“ werden. Doch geht das so einfach?

Fußballspieler und Trainer sind – arbeitsrechtlich gesehen – Angestellte. Sie haben einen Arbeitsvertrag. Die Arbeitsverträge der Spieler und Trainer sind dabei immer befristet. Befristete Arbeitsverträge haben einige Besonderheiten; eine davon ist, dass sie nicht vorzeitig gekündigt werden können. Hat also ein Fußballtrainer einen Vertrag bis zum 30. Juni 2018, kann er nicht heute gekündigt werden. Jedenfalls nicht wegen Erfolgslosigkeit.

Dennoch passiert es immer wieder: Es gehen ein paar zu viele Spiele verloren, und „der Trainer wird gefeuert“. Feuern heißt es dann in der Zeitung, was Juristen „kündigen“ nennen. Nur: Der befristete Vertrag des Trainers kann ja eigentlich nicht gekündigt werden.

Was passiert da also? Verein und Trainer setzen sich zusammen und stellen gemeinsam fest, dass es so nicht weitergeht. Der Verein ist der Ansicht, dass ein neuer Trainer neue Impulse setzen und die Mannschaft neu motivieren könne. Der Verein braucht aber nur einen Trainer, am besten den neuen. Um den alten Trainer nicht weiter beschäftigen zu müssen (und weil er ihn nicht kündigen kann), schließen Verein und Trainer einen Aufhebungsvertrag. Durch den Aufhebungsvertrag wird der alte Arbeitsvertrag mit sofortiger Wirkung beendet. Darin wird dann meist auch geregelt, dass der Trainer eine Abfindung bekommt, sich aber seinerseits einen neuen Verein suchen kann.

Und wenn der Trainer nicht will? Niemand kann gezwungen werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Der Trainer könnte den Streit dann auch aussitzen: In unserem Fall hätte er dann bis zum Schluss seines Vertrags, also bis zum 30. Juni 2018, Anspruch auf sein Gehalt und die Sozialleistungen. In der Praxis passiert das aber nicht, denn kein Trainer möchte sich derartig im Schlechten trennen, schließlich ist die Szene klein. Weil die Höhe der Abfindung verhandelbar ist, findet sich dann auch immer eine Lösung, mit der beide Seiten leben können.

Kein Urheberrechtsschutz für Tweets

nicolaihoene Urheberrecht

Vor einiger Zeit wurde der Spruch „Wann genau ist aus Sex, Drugs & Rock’n’Roll eigentlich Laktoseintoleranz, Veganismus und Helene Fischer geworden?“ vielfach bei Twitter verbreitet. Wenig später fand ihn ein Postkartenhersteller so gut, dass er ihn auf Postkarten druckte. Der Ersteller des Tweets wollte das verbieten lassen und hat beim Landgericht Bielefeld beantragt, dass er Prozesskostenhilfe bekomme, um das Verfahren gegen den Postkartenhersteller betreiben zu können.

Prozesskostenhilfe bekommt man unter zwei Voraussetzungen: Zum einen darf man nicht über genügend Geld verfügen, das Verfahren selber bezahlen zu können, zum anderen muss das Gericht der Meinung sein, dass das Verfahren auf den ersten Blick erfolgreich sein könnte. Sind diese beiden Voraussetzungen gegeben, hilft einem der Staat aus, denn niemand muss auf sein Recht verzichten, bloß weil er die Verfahrenskosten nicht selber tragen kann.

Das Landgericht Bielefeld hat hier aber keine Prozesskostenhilfe gegeben, denn es war der Ansicht, dass dem Ersteller des Tweets kein Unterlassungsanspruch gegen den Postkartenhersteller zustehe. Der Tweet erreiche nämlich nicht die so genannte „Schöpfungshöhe“. Wer für sich den Schutz des Urheberrechts in Anspruch nehmen möchte, muss etwas neues erschaffen. Das Gericht war hier aber der Ansicht, dass es sich lediglich um Alltagssprache handele; hinzu komme, dass der Spruch „Sex, Drugs & Rock’n’Roll“ bereits seit Jahrzehnten verbreitet wird.

Der Spruch war also zu banal, um ihn schützen zu können. Was passiert nun? Der Ersteller des Tweets wird es sicherlich bei einem anderen Gericht versuchen. Denn hier ging es bisher nur um Prozesskostenhilfe, und es gab keine rechtskräftige Entscheidung, dass er keinen Unterlassungsanspruch hat. Weil man mit solchen Fragen meist nicht nur an ein Gericht gebunden ist, könnte er es anderswo erneut versuchen – es gibt nämlich keine Grenze, wie oft Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.